Zeitarbeitsfirma prüfen – Auswahl eines seriösen Personaldienstleisters
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Zeitarbeitsfirma prüfen: So finden Unternehmen einen seriösen Personaldienstleister

Wer einen Personaldienstleister für Arbeitnehmerüberlassung auswählt, sollte nicht nur den angebotenen Verrechnungssatz vergleichen. Für Unternehmen sind ebenso die gültige AÜG-Erlaubnis, die rechtliche Vertragsgestaltung, die Qualität der Mitarbeiterprüfung, der Umgang mit Equal Pay und Einsatzzeiten sowie die Fähigkeit entscheidend, bei Ausfällen schnell Ersatz bereitzustellen.

Gerade bei längerfristigen oder größeren Einsätzen kann ein zunächst günstiges Angebot teuer werden, wenn Personal häufig ausfällt, Stellen nicht nachbesetzt werden oder wichtige gesetzliche Vorgaben nicht sauber organisiert sind.

Zeitarbeitsfirma prüfen: Worauf Unternehmen besonders achten sollten

Prüfpunkt Warum ist er wichtig?
AÜG-Erlaubnis Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig
Vertragspartner Der tatsächlich verleihende Rechtsträger muss eindeutig feststehen
Vertragsmodell Arbeitnehmerüberlassung, Personalvermittlung und Werkvertrag dürfen nicht vermischt werden
Equal Pay Bei längeren Einsätzen kann sich die Vergütungs- und Kostenstruktur verändern
Einsatzzeiten Frühere Einsätze können für gesetzliche Fristen relevant sein
Recruiting-Qualität Qualifikation und tatsächliche Eignung bestimmen die Leistung im Betrieb
Ersatz bei Ausfall Fehlende Mitarbeiter können Produktion oder Logistik unmittelbar beeinträchtigen
Preisstruktur Ein günstiger Anfangssatz sagt wenig über die Gesamtkosten eines langen Einsatzes aus
Betreuung Bei Abwesenheiten, Schichtänderungen oder Personalbedarf muss schnell reagiert werden können

Welche Personaldienstleistung braucht das Unternehmen überhaupt?

Bevor ein Anbieter geprüft wird, sollte zuerst klar sein, welches Personalproblem gelöst werden soll.

Ein Unternehmen kann beispielsweise:

  • kurzfristig zusätzliche Mitarbeiter für eine Auftragsspitze benötigen,
  • Krankheits- und Urlaubszeiten absichern wollen,
  • eine zusätzliche Schicht aufbauen,
  • ein Projekt für einige Monate verstärken,
  • eine Position dauerhaft besetzen wollen.

Diese Situationen erfordern nicht automatisch dasselbe Modell.

Wann passt Arbeitnehmerüberlassung?

Arbeitnehmerüberlassung eignet sich insbesondere dann, wenn das Unternehmen zusätzliche Mitarbeiter für einen begrenzten Zeitraum benötigt und diese in die eigene Arbeitsorganisation integrieren möchte.

Das Unternehmen organisiert beispielsweise Schichten, Aufgaben und den täglichen Einsatz.

Für diesen Bedarf kann Arbeitnehmerüberlassung beziehungsweise Mitarbeiter-Leasing das passende Modell sein.

Wann ist Personalvermittlung sinnvoller?

Soll dagegen dauerhaft eine eigene Stelle besetzt werden, kann eine direkte Personalvermittlung wirtschaftlich und organisatorisch besser passen.

Deshalb sollte ein seriöser Personaldienstleister nicht jede Anfrage automatisch in dasselbe Produkt drücken.

Wie lässt sich die AÜG-Erlaubnis einer Zeitarbeitsfirma prüfen?

Wer Arbeitnehmer gewerbsmäßig beziehungsweise im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit an andere Unternehmen überlassen möchte, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Diese Erlaubnis muss vorliegen, bevor mit der Arbeitnehmerüberlassung begonnen wird.

Vor Vertragsabschluss sollte ein Auftraggeber deshalb klären:

  • welcher Rechtsträger als Verleiher auftritt,
  • ob dieser eine gültige Erlaubnis besitzt,
  • welche Behörde die Erlaubnis erteilt hat,
  • ob die Erlaubnis befristet oder unbefristet ist.

Ist eine befristete AÜG-Erlaubnis ein Warnsignal?

Nein.

Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung wird zunächst grundsätzlich für ein Jahr befristet erteilt.

Ein Unternehmen kann nach drei aufeinanderfolgenden Jahren erlaubter Verleihtätigkeit eine unbefristete Erlaubnis beantragen.

Eine befristete Erlaubnis bedeutet deshalb nicht automatisch, dass ein Personaldienstleister unseriös ist.

Entscheidend ist, dass die erforderliche Erlaubnis zum Zeitpunkt der Arbeitnehmerüberlassung tatsächlich besteht.

Gibt es eine öffentliche Liste von Firmen mit AÜG-Erlaubnis?

Ja. Die Bundesagentur für Arbeit stellt eine öffentlich zugängliche Liste der Inhaber einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bereit.

Unternehmen können dort nach dem Namen eines Personaldienstleisters suchen.

Die Übersicht enthält sowohl in Deutschland ansässige als auch ausländische Erlaubnisinhaber und wird regelmäßig aktualisiert.

Reicht ein Treffer in der Liste als endgültiger Nachweis?

Für eine erste Prüfung ist die Liste sehr hilfreich.

Eine verbindliche Auskunft gegenüber Dritten über das tatsächliche Bestehen einer Erlaubnis erteilt jedoch die zuständige Agentur für Arbeit.

Bei einem größeren Vertragsvolumen, ungewöhnlichen Firmenstrukturen oder sonstigen Zweifeln kann eine zusätzliche Bestätigung daher sinnvoll sein.

Muss eine Zeitarbeitsfirma ihren Sitz in Deutschland haben?

Nein.

Auch Unternehmen mit Sitz im Ausland können unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine deutsche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzen und Mitarbeiter nach Deutschland überlassen.

Für den Auftraggeber ist deshalb nicht allein der Firmensitz entscheidend.

Entscheidend ist, ob der tatsächlich als Verleiher auftretende Rechtsträger die für den konkreten Einsatz erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

Stimmen Vertragspartner und Erlaubnisinhaber überein?

Gerade bei größeren Unternehmensgruppen sollte dieser Punkt genau geprüft werden.

Eine Marke kann aus mehreren Gesellschaften bestehen.

Beispielsweise:

  • führt Gesellschaft A die Verkaufsgespräche,
  • stellt Gesellschaft B die Rechnung,
  • beschäftigt Gesellschaft C die Mitarbeiter.

Das muss nicht automatisch problematisch sein. Für den Auftraggeber muss aber eindeutig nachvollziehbar sein, welcher Rechtsträger tatsächlich als Verleiher handelt.

Welche Daten sollten verglichen werden?

Mindestens:

  • vollständige Firmenbezeichnung,
  • Rechtsform,
  • Geschäftsanschrift,
  • Vertragspartner,
  • Inhaber der AÜG-Erlaubnis.

Eine bekannte Marke ersetzt keine klare rechtliche Zuordnung.

Was sollte im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag stehen?

Bei tatsächlicher Arbeitnehmerüberlassung muss diese auch als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet werden.

Die Zusammenarbeit sollte nicht als Werkvertrag oder allgemein als Outsourcing bezeichnet werden, wenn tatsächlich Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert und dort nach Weisungen des Entleihers eingesetzt werden.

Der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher muss in Textform geschlossen werden.

Außerdem erklärt der Verleiher darin, ob er die erforderliche Erlaubnis besitzt.

Welche Angaben zum Arbeitsplatz benötigt der Personaldienstleister?

Der Entleiher muss unter anderem mitteilen:

  • welche besonderen Merkmale die vorgesehene Tätigkeit besitzt,
  • welche berufliche Qualifikation erforderlich ist,
  • welche relevanten Arbeitsbedingungen für vergleichbare Arbeitnehmer gelten, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift,
  • welches Vergleichsentgelt relevant ist, wenn diese Information benötigt wird.

Ein Anbieter, der vor Vertragsbeginn kaum etwas über Tätigkeit, Qualifikation oder Arbeitsbedingungen wissen möchte, sollte deshalb Fragen aufwerfen.

Muss feststehen, welcher Leiharbeitnehmer eingesetzt wird?

Ja. Vor der Überlassung muss konkretisiert werden, welche Person als Leiharbeitnehmer eingesetzt wird.

Das ist mehr als eine Formalität.

Ein sauber organisierter Prozess ermöglicht es dem Entleiher, vor dem Start zu wissen:

  • wer zur Arbeit erscheint,
  • welche Qualifikation die Person besitzt,
  • wann der Einsatz beginnt,
  • ob erforderliche Nachweise vorliegen,
  • welche Unterweisung notwendig ist.

Was sollte ein Unternehmen skeptisch machen?

Wenn Beschäftigte bereits im Betrieb arbeiten und erst später geklärt wird, wer formal zu welchem Einsatz gehört, spricht das nicht für eine sauber organisierte Arbeitnehmerüberlassung.

Wie sollte ein seriöser Personaldienstleister mit Equal Pay umgehen?

Bei längerfristiger Arbeitnehmerüberlassung sollte der Anbieter erklären können, wie sich Vergütung und Verrechnungssatz während des Einsatzes entwickeln können.

Ein einfaches Test-Szenario lautet:

„Der Mitarbeiter bleibt 12 oder 15 Monate in unserem Betrieb. Was verändert sich bei der Vergütung und bei unserem Verrechnungssatz?“

Eine belastbare Antwort sollte unter anderem berücksichtigen:

  • den angewandten Tarifvertrag,
  • den Gleichstellungsgrundsatz,
  • die 9-Monats-Grenze beim Arbeitsentgelt,
  • gegebenenfalls eine zulässige stufenweise Heranführung bis zum 15. Monat,
  • frühere Einsatzzeiten derselben Person.

Warum ist das bereits vor Vertragsabschluss wichtig?

Weil der günstigste Verrechnungssatz des ersten Einsatzmonats nicht zwangsläufig der Verrechnungssatz für Monat 10 oder 14 ist.

Unternehmen sollten deshalb möglichst früh wissen, welche Kostenentwicklung bei einem längeren Einsatz zu erwarten ist.

Wer kontrolliert Einsatzzeiten und die 18-Monats-Grenze?

Ein professioneller Personaldienstleister sollte Einsatzzeiten systematisch dokumentieren und frühzeitig auf relevante Fristen hinweisen.

Der Entleiher sollte sich trotzdem nicht vollständig darauf verlassen, dass ausschließlich der Verleiher alle Einsatzhistorien kennt.

Das ist besonders wichtig, wenn ein Unternehmen mit mehreren Zeitarbeitsfirmen arbeitet.

Warum können frühere Einsätze wichtig sein?

Ein Mitarbeiter kann bereits früher beim selben Entleiher eingesetzt worden sein.

Das gilt möglicherweise auch dann, wenn der damalige Einsatz über einen anderen Verleiher erfolgte.

Kurze Unterbrechungen führen ebenfalls nicht automatisch dazu, dass alle Fristen von vorne beginnen.

Welche Fragen sollte der Auftraggeber stellen?

  • Wie dokumentiert der Anbieter Beginn und Ende jedes Einsatzes?
  • Wie werden frühere Einsätze abgefragt?
  • Wie wird ein Verleiherwechsel berücksichtigt?
  • Wann wird der Kunde auf den Ablauf einer relevanten Frist hingewiesen?
  • Wer ist für die Abstimmung mit HR oder Einkauf verantwortlich?

Wie lassen sich Verrechnungssätze von Zeitarbeitsfirmen richtig vergleichen?

Der Verrechnungssatz allein ist kein vollständiger Preisvergleich.

Eine Angebotszahl von beispielsweise 35 Euro pro Stunde sagt wenig aus, solange nicht klar ist, welche Leistungen und Zuschläge darin enthalten sind.

Vor dem Vergleich sollten Unternehmen klären:

  • Grundverrechnungssatz,
  • Mehrarbeitszuschläge,
  • Nachtzuschläge,
  • Schichtzuschläge,
  • Sonn- und Feiertagszuschläge,
  • mögliche Branchenzuschläge,
  • Kostenentwicklung bei längerem Einsatz,
  • eventuelle Zusatzkosten,
  • Regelungen bei einer späteren Übernahme.

Warum kann der billigste Anbieter am Ende teurer sein?

Angenommen, Anbieter A ist pro Arbeitsstunde günstiger.

Seine Mitarbeiter wechseln jedoch häufiger und Ersatz dauert mehrere Tage.

Anbieter B ist etwas teurer, hält die vereinbarte Besetzung aber stabil.

Für einen Produktionsbetrieb kann Anbieter B wirtschaftlich günstiger sein, wenn dadurch:

  • weniger Schichten unterbesetzt sind,
  • weniger Einarbeitungen notwendig werden,
  • weniger Überstunden bei der Stammbelegschaft entstehen,
  • Produktionsausfälle vermieden werden.

Entscheidend ist deshalb nicht nur der Preis pro Stunde, sondern der Preis einer tatsächlich besetzten und produktiven Position.

Welche Kosten sollten neben dem Verrechnungssatz betrachtet werden?

Für eine realistische Anbieterbewertung können zusätzlich folgende Kosten relevant sein:

  • Einarbeitungsaufwand,
  • interner Koordinationsaufwand,
  • Ausfallzeiten,
  • Kosten unbesetzter Schichten,
  • Mehrarbeit der Stammbelegschaft,
  • Qualitätsprobleme aufgrund häufiger Personalwechsel,
  • Produktivitätsverlust bei wiederholter Neueinarbeitung.

Gerade bei langfristigen Projekten kann dieser Unterschied deutlich größer sein als wenige Euro beim Verrechnungssatz.

Wie prüft ein guter Personaldienstleister seine Mitarbeiter?

Unternehmen sollten verstehen, was zwischen einer Personalbestellung und dem tatsächlichen Arbeitsbeginn passiert.

Eine seriöse Prüfung hängt vom jeweiligen Beruf ab.

Typische Prüfpunkte

Je nach Tätigkeit können relevant sein:

  • Berufserfahrung,
  • fachliche Ausbildung,
  • erforderliche Zertifikate,
  • Führerscheine oder Bedienberechtigungen,
  • Sprachkenntnisse,
  • spezielle Branchenkenntnisse,
  • rechtliche Voraussetzungen für die Beschäftigung.

Ein Lagerhelfer wird anders geprüft als ein Elektriker

Eine Personalprüfung sollte zur Tätigkeit passen.

Für eine einfache Lagertätigkeit können andere Kriterien entscheidend sein als für:

  • Elektriker,
  • Schweißer,
  • CNC-Fachkräfte,
  • Maschinenführer,
  • Berufskraftfahrer.

Ein Anbieter sollte deshalb erklären können, wie er die für den konkreten Auftrag benötigte Qualifikation tatsächlich überprüft.

Was passiert, wenn ein Leiharbeitnehmer ausfällt?

Für viele Unternehmen ist dies wirtschaftlich wichtiger als ein Unterschied von einem Euro beim Verrechnungssatz.

Ein Mitarbeiter:

  • wird krank,
  • kündigt kurzfristig,
  • erscheint nicht zum Einsatz,
  • erfüllt die Anforderungen nicht.

Was passiert dann?

Nicht nur fragen: „Bieten Sie Ersatz?“

Fast jeder Anbieter wird diese Frage grundsätzlich mit Ja beantworten.

Aussagekräftiger ist ein konkretes Szenario:

„Montagmorgen fehlen fünf von 40 geplanten Mitarbeitern. Was passiert ab 6:00 Uhr konkret?“

Eine gute Antwort beschreibt:

  • wer die Meldung entgegennimmt,
  • wie kurzfristig verfügbare Mitarbeiter identifiziert werden,
  • wer die Ersatzkräfte koordiniert,
  • wie der Kunde informiert wird,
  • welcher Zeitraum realistisch ist.

Gibt es Springer oder eine Personalreserve?

Bei größeren Projekten kann es sinnvoll sein zu prüfen, ob der Anbieter eine tatsächliche Reserve für kurzfristige Ausfälle besitzt.

Das ist besonders relevant in:

  • Produktion,
  • Logistik,
  • Transport,
  • Schichtbetrieben,
  • Projekten mit festem Fertigstellungstermin.

Wer ist bei Zeitarbeit für den Arbeitsschutz verantwortlich?

Arbeitsschutz bleibt auch bei Arbeitnehmerüberlassung eine gemeinsame praktische Aufgabe von Verleiher und Entleiher.

Insbesondere die arbeitsplatzbezogene Unterweisung nach dem Arbeitsschutzgesetz trifft bei Arbeitnehmerüberlassung den Entleiher.

Der Verleiher bleibt daneben für seine eigenen Arbeitgeberpflichten verantwortlich.

Was sollte vor dem ersten Arbeitstag geklärt werden?

  • Welche Gefährdungen bestehen am Arbeitsplatz?
  • Welche Qualifikation benötigt der Mitarbeiter?
  • Welche persönliche Schutzausrüstung ist notwendig?
  • Wer stellt welche Ausrüstung bereit?
  • Wer führt die arbeitsplatzbezogene Unterweisung durch?
  • Wie werden Arbeitsunfälle gemeldet?
  • Wer ist Ansprechpartner bei Sicherheitsproblemen?

Ein professioneller Anbieter sollte diese Themen bereits vor Einsatzbeginn ansprechen.

Wie sollte die Betreuung während der Arbeitnehmerüberlassung aussehen?

Die Qualität eines Personaldienstleisters zeigt sich häufig erst nach dem Recruiting.

Im laufenden Einsatz entstehen Fragen zu:

  • Abwesenheiten,
  • Schichtänderungen,
  • zusätzlichem Personalbedarf,
  • Leistungsproblemen,
  • Unterkünften oder Mobilität, sofern diese Teil des Modells sind,
  • Vertrags- und Einsatzzeiten.

Wer ist bei Problemen erreichbar?

Vor Vertragsabschluss sollte klar sein:

  • wer der feste Ansprechpartner ist,
  • wie die Vertretung geregelt ist,
  • wie schnell auf operative Probleme reagiert wird,
  • wie Eskalationen funktionieren.

Bei einem Betrieb, der nachts oder am Wochenende arbeitet, kann eine ausschließlich montags bis freitags erreichbare Betreuung unzureichend sein.

Wie wichtig ist Branchenerfahrung bei einer Zeitarbeitsfirma?

„Wir bedienen alle Branchen“ ist für einen Auftraggeber deutlich weniger aussagekräftig als konkrete Erfahrung mit vergleichbaren Positionen und Projektgrößen.

Eine Produktionsfirma kann beispielsweise fragen:

  • Wie viele Produktionsmitarbeiter betreuen Sie aktuell?
  • Welche Qualifikationen rekrutieren Sie regelmäßig?
  • Haben Sie bereits Projekte mit 50 oder 100 Mitarbeitern betreut?
  • Wie schnell konnten vergleichbare Projekte besetzt werden?
  • Wie hoch ist die Fluktuation in solchen Projekten?

Bei Fachkräften noch genauer prüfen

Ein Anbieter, der kurzfristig 30 Hilfskräfte bereitstellen kann, muss nicht automatisch auch zehn qualifizierte Elektriker oder Schweißer in gleicher Geschwindigkeit finden können.

Deshalb sollte Erfahrung immer mit dem konkreten Berufsprofil und nicht nur mit einer groben Branche verglichen werden.

Woran erkennt man eine problematische Zeitarbeitsfirma?

Ein einzelner Punkt muss noch kein Ausschlusskriterium sein. Mehrere Warnzeichen gleichzeitig sollten jedoch zu einer genaueren Prüfung führen.

AÜG-Erlaubnis bleibt unklar

Der Anbieter erklärt, dass „alle Genehmigungen vorhanden“ seien, kann den tatsächlichen Verleiher aber nicht eindeutig benennen.

Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung werden beliebig vermischt

Besonders kritisch ist eine Aussage wie:

„Wir machen formal einen Werkvertrag, aber Sie können die Mitarbeiter ganz normal selbst einsetzen.“

Das Vertragsmodell sollte zur tatsächlichen Zusammenarbeit passen.

Niemand kann erklären, was nach 9 Monaten passiert

Ein Anbieter, der regelmäßig längerfristige Arbeitnehmerüberlassung durchführt, sollte die Regeln rund um Equal Pay und relevante Einsatzzeiten kennen.

Der Wechsel des Verleihers soll angeblich alle Fristen zurücksetzen

Diese pauschale Aussage ist falsch.

Der Preis gilt angeblich unbegrenzt unverändert

Auch hier sollte geklärt werden, wie Tarifentwicklungen, Equal Pay und weitere Entgeltbestandteile berücksichtigt werden.

Ersatz wird versprochen, aber der Prozess bleibt unklar

„Wir kümmern uns“ ist kein belastbares Vertretungskonzept.

Der Anbieter stellt kaum Fragen zum Arbeitsplatz

Wenn weder Tätigkeit noch Qualifikation, Arbeitszeiten, Schichtsystem oder Sicherheitsanforderungen interessieren, ist fraglich, wie passende Mitarbeiter ausgewählt werden sollen.

Welche Fragen sollte man einer Zeitarbeitsfirma vor Vertragsabschluss stellen?

Mit wenigen konkreten Fragen lässt sich die Qualität eines Anbieters deutlich besser beurteilen als mit einer allgemeinen Unternehmenspräsentation.

  1. Welcher Rechtsträger ist unser Verleiher?
  2. Besitzt dieser Rechtsträger eine aktuelle AÜG-Erlaubnis?
  3. Ist die Erlaubnis befristet oder unbefristet?
  4. Welcher Tarifvertrag wird auf die Arbeitnehmer angewendet?
  5. Wie behandeln Sie Equal Pay bei Einsätzen über neun Monate?
  6. Wie erfassen Sie frühere Einsätze beim selben Entleiher?
  7. Wie überwachen Sie die Überlassungshöchstdauer?
  8. Was ist im angebotenen Verrechnungssatz enthalten?
  9. Wann und warum kann sich dieser Satz ändern?
  10. Wie prüfen Sie die Qualifikation unserer Mitarbeiter?
  11. Wie schnell können Sie bei Krankheit oder Kündigung Ersatz stellen?
  12. Gibt es für unser Projekt eine Personalreserve?
  13. Wer betreut uns nach dem Einsatzstart?
  14. Wie erreichen wir Sie bei Problemen außerhalb der Bürozeiten?
  15. Welche vergleichbaren Projekte haben Sie bereits betreut?

Wie lassen sich zwei Personaldienstleister sinnvoll vergleichen?

Ein professioneller Vergleich berücksichtigt Rechtssicherheit, Personalqualität, operative Leistung und Gesamtkosten.

Kriterium Anbieter A Anbieter B
AÜG-Erlaubnis geprüft Ja / Nein Ja / Nein
Branchenerfahrung Bewertung Bewertung
Erfahrung mit benötigten Berufsprofilen Bewertung Bewertung
Realistische Besetzungszeit Angabe Angabe
Ersatzprozess Bewertung Bewertung
Equal-Pay-Prozess Nachvollziehbar / unklar Nachvollziehbar / unklar
Kontrolle der Einsatzzeiten Nachvollziehbar / unklar Nachvollziehbar / unklar
Verrechnungssatz Betrag Betrag
Kosten bei längerem Einsatz Bekannt / unklar Bekannt / unklar
Betreuung im laufenden Einsatz Bewertung Bewertung

Den Anbieter nicht nur auf dem Papier bewerten

Bei einem größeren Auftrag kann zusätzlich ein Gespräch mit den Personen sinnvoll sein, die später tatsächlich für Recruiting, Disposition oder Kundenbetreuung verantwortlich sind.

Denn die Qualität der Zusammenarbeit hängt im Alltag nicht nur vom Vertriebsangebot ab.

Was sollte vor der endgültigen Entscheidung geklärt sein?

Eine belastbare Auswahl lässt sich in drei Bereiche aufteilen.

Rechtliche Organisation

  • AÜG-Erlaubnis geprüft,
  • Verleiher eindeutig identifiziert,
  • Vertragsmodell geklärt,
  • Konkretisierung der Leiharbeitnehmer organisiert,
  • Equal-Pay- und Einsatzzeitenprozess nachvollziehbar.

Operative Leistungsfähigkeit

  • Recruiting-Prozess verstanden,
  • Qualifikationsprüfung geklärt,
  • Ersatzprozess definiert,
  • Ansprechpartner bekannt,
  • Skalierung bei zusätzlichem Bedarf realistisch.

Wirtschaftliche Bewertung

  • Verrechnungssatz transparent,
  • Zuschläge bekannt,
  • Kostenentwicklung bei längerem Einsatz geklärt,
  • Ausfall- und Fluktuationsrisiko berücksichtigt,
  • Gesamtkosten statt nur Anfangspreis verglichen.

Wenn ein Unternehmen noch nicht entschieden hat, ob Arbeitnehmerüberlassung, direkte Einstellung oder ein anderes Personalmodell am besten zum Bedarf passt, kann eine Personal- und HR-Beratung dabei helfen, Grundbedarf, Auftragsspitzen und flexible Reserve getrennt zu betrachten.

Woran erkennt man einen guten Personaldienstleister?

Ein guter Personaldienstleister kann nicht nur Mitarbeiter anbieten, sondern seinen Prozess nachvollziehbar erklären.

Der Auftraggeber sollte nach dem Auswahlgespräch wissen:

  • wer sein Vertragspartner ist,
  • auf welcher rechtlichen Grundlage Mitarbeiter überlassen werden,
  • wie Kandidaten geprüft werden,
  • wie Ausfälle ersetzt werden,
  • wie Equal Pay und Einsatzzeiten kontrolliert werden,
  • wie sich die Kosten bei einem längeren Einsatz entwickeln können,
  • wer bei Problemen verantwortlich ist.

Bei einer dauerhaft zu besetzenden Stelle sollte ein Anbieter außerdem offen sagen können, wann statt Zeitarbeit eine direkte Personalvermittlung die sinnvollere Lösung sein kann.

Für Unternehmen ist deshalb nicht die Zeitarbeitsfirma mit dem niedrigsten Verrechnungssatz automatisch die beste Wahl. Entscheidend ist, welcher Anbieter die benötigte Besetzung zuverlässig, rechtssicher und mit möglichst wenig zusätzlichem Aufwand für den Betrieb aufrechterhalten kann.